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Berlin-Brandenburg-Biker.deForum für Motorradfahrer/innen aus Berlin und Brandenburg
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Ron ✦✦✦✦
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Anmeldedatum: 07.01.2007 Beiträge: 5605 Wohnort: Ofenstadt Velten
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Verfasst am: 02.12.2015 02:32 Uhr Titel: Endet ein Tempolimit an der nächsten Kreuzung? |
Lesezeit: 4,20 Min |
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Da war doch noch was …
Auf dem letzten Stammtisch wurde das Thema diskutiert, ob eine Geschwindigkeitsbegrenzung automatisch an einer Straßenkreuzung enden würde, wenn hinter der Querstraße das Tempolimit nicht durch ein weiteres Schild erneut angezeigt werden würde. Das ganze gipfelte schließlich in einer Wette.
Na ja … und wie es aussieht, kriege ich von Lutz jetzt eine Kiste Bier.
Denn es ist entgegen der weit verbreiteten Meinung tatsächlich so, dass ein Tempolimit NICHT an der nächsten Kreuzung endet und erst einmal keiner Wiederholung bedarf. Allerdings soll es im Sinne der Klarheit und Erkennbarkeit hinter jeder Kreuzung wiederholt werden, nur dass diese Forderung eben nicht vor Strafe schützt. Und wenn man tatsächlich von der Querstraße eingebogen ist und das Schild nicht sehen konnte, ist man selber dafür beweispflichtig. Es hat schon den Fall gegeben, dass einem Fahrer vorgehalten wurde, dass er aus der Nebenstraße eingebogen sein könnte, er als ortsansässiger Bewohner aber das Tempolimit gekannt haben müsse.
Hier das zugrunde liegende Urteil des OLG Hamm, das inzwischen in mehreren anderen Urteilen zitiert wird:
Az. 2 Ss OWi 524/01 OLG Hamm, Urteil vom 05.07.2001
… Dem Gesamtzusammenhang des Urteils [gemeint ist die Vorinstanz AG Schwelm] kann jedoch entnommen werden, dass der Betroffene Angaben zur Sache gemacht hat und sich dahingehend geäußert hat, dass er das Zeichen 274 zwar wahrgenommen, er aber angenommen habe, das Streckenverbot sei nach der Kreuzung aufgehoben gewesen. Insoweit unterlag er jedoch einem vermeidbaren Verbotsirrtum. Entgegen der Auffassung des Betroffenen ist die Tatrichterin zu Recht davon ausgegangen, dass für den Betroffenen an der Messstelle die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 50 km/h beschränkt war. Er ist nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen nämlich nicht erst aus einer Seitenstraße kommend auf die Wittener Straße eingebogen, sondern befuhr diese bereits vor dem die Geschwindigkeit beschränkenden Zeichen 274. An diese Feststellungen ist das Rechtsbeschwerdegericht gebunden. Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend ausgeführt hat, gilt eine Streckenvorschrift nicht nur jeweils bis zur nächsten Straßeneinmündung -oder Straßenkreuzung. Es ist einhellige Meinung in Literatur und Rechtsprechung, dass eine durch Zeichen 274 angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung als sog. Streckenverbot erst an einen gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO aufgestellten Zeichen 278 endet (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 3 StVO Rdnr. 46 m.w.Nachw.; Beschluss des Senats vom 8. Juli 1996, abgedr. in NZV 1996, 247). Zwar verlangt der Sichtbarkeitsgrundsatz die Wiederholung aller Streckenvorschriftszeichen hinter jeder Kreuzung oder Einmündung auf der Straßenseite, für die das Gebot oder Verbot besteht; dies gilt jedoch nur für den Einbiegeverkehr. …
Aus einem anderen Grund hatte ich das Thema schon einmal recherchiert. Interessant ist nämlich grundsätzlich die Frage, wann ein Streckenge- oder –verbot überhaupt endet. Und das Ergebnis ist das Folgende:
1. ein Streckenge- und –verbot gilt grundsätzlich für die gesamte Strecke
2. es endet bei seiner ausdrücklichen Aufhebung
3. es endet auch bei einem abweichenden Streckenge- oder –verbot
4. insbesondere Tempolimits enden auch an einem Ortsausgangsschild
5. Tempolimits gelten nicht über einen Kreisverkehr hinaus
6. Streckenge- und –verbote mit Längenangabe (Meter-/Kilometerzahl mit zwei Pfeilen) enden ohne ausdrückliche Aufhebung nach der angegebenen Länge
7. Streckenge- und –verbote in Kombination mit einem Gefahrenzeichen (z.B. Kurve) benötigen keine Aufhebung, d. h. sie enden automatisch wenn man die Gefahrenstelle zweifelsfrei passiert hat.
Beim letzten Punkt ist aber Vorsicht geboten: ob die Gefahrenstelle "zweifelsfrei" passiert wurde, steht nicht immer im Ermessen das Fahrers. Dies gilt insbesondere in Baustellen. Wenn man z. B. auf der Autobahn die Warnschilder (rote Baken, etc.) hinter sich gelassen hat, darf man nicht gleich Gas geben, sondern muss eine zumutbare Strecke abwarten, ob noch eine ausdrückliche Aufhebung kommt, weil ausgestreuter Rollsplit die Gefahrenstelle unerkannt ausweiten kann. In solchen Fällen hat es schon Bußgelder gegeben, die vor Gericht Bestand hatten.
Die Punkte Nr. 3 und 4 wurden vom Bayrischen Obersten Landesgericht (heute OLG München) entschieden:
Az. 1 ObOWi 113/93 BayObLG, Urteil vom 14.04.1993
… Eine durch Zeichen 274 angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung endet auch durch ein neues Zeichen 274 mit abweichender Angabe sowie innerorts am Ortsausgangsschild. …
Den Punkt Nr. 5 hat das OLG München klar gestellt und die Frage der Kreuzung noch einmal bestätigt:
Az. 24 U 252/09 OLG München, Urteil vom 03.08.2009
… Es muss im vorliegenden Fall nicht entschieden werden, ob eine Geschwindigkeitsbeschränkung durch Zeichen 274 generell nur bis zur nächsten Einmündung oder Straßenkreuzung gilt (so LG Bonn NZV 2004, 98 ff.; a.A. OLG Hamm NZV 2001, 489 f., Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 41 StVO Rz. 248h).
Sie gilt nach Auffassung des Senats jedenfalls nur bis zu einem Kreisverkehr, wenn sie kurz vor dem Kreisverkehr außerorts durch Zeichen 274 angeordnet wurde, und nicht ohne Wiederholung dieses Zeichens noch über den Kreisverkehr hinaus.
Ein Kreisverkehr stellt einen eigenen Verkehrsbereich dar. Der Verkehr auf der Kreisfahrbahn hat Vorfahrt (vgl. § 9a Abs. 1 StVO; Ziff. 1. der Verwaltungsvorschrift zu § 9a StVO). Für die in den Kreisverkehr einfahrenden Verkehrsteilnehmer bildet der Kreisverkehr eine Zäsur. Die Situation ist insoweit nicht vergleichbar mit der ununterbrochenen Geradeausfahrt auf einer Durchgangsstraße, auch wenn bei deren Befahren Einmündungen oder Kreuzungen passiert werden.
Es ist auch aus subjektiver Sicht eines Verkehrsteilnehmers bei Annäherung an einen Kreisverkehr außerorts eine Geschwindigkeitsbeschränkung durch Zeichen 274 im Hinblick auf den nahen Kreisverkehr ohne weiteres nachvollziehbar, aber ohne Wiederholung des Zeichen 274 nach dem Kreisverkehr bei ansonsten freier Strecke nicht darüber hinaus, zumal in den Kreisverkehr Fahrzeuge aus anderen Richtungen einfahren, deren Geschwindigkeiten bei Annäherung an den Kreisverkehr - wie in vorliegendem Fall - unterschiedlich geregelt sein können. …
Tja … und dass die Kombination der vielen Möglichkeiten auch für die brandenburger Rennleitung nicht immer klar und verständlich ist, wird sich leider erst in drei Monaten zeigen. Der morgige Termin wurde nämlich verschoben.
Aber jetzt gibt es erst einmal Bier satt. Und weil ich weder als Egoist (oder besser: als geiziger Säufer) in Erscheinung treten möchte, wird der Wettgewinn natürlich bei passender Gelegenheit im kommenden Frühling/Sommer geteilt!
Gruß Ron _________________ Wer nicht gelebt hat, der kann auch nicht sterben.
www.RonGS.de |
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Ben800 ✦✦
Topuser
Anmeldedatum: 26.10.2014 Beiträge: 278
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Powerhusky ✦
Topuser
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Verfasst am: 02.12.2015 21:44 Uhr Titel: Es wird spannend. |
Lesezeit: 1,38 Min |
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Hallo Ron. Zu deinem angeführten Urteil habe ich nun ein gegenteiliges Urteil gefunden, welches nun meine Version unterstützt. Und das spiegelt auch die StVO wieder.
Zitat:
Eine Beschränkung der innerörtlichen Geschwindigkeit gilt jeweils nur auf der Strecke bis zur nächsten einmündenden Straße bzw. Kreuzung, wenn das Verkehrszeichen - wie auf der R-Straße - nicht nach der Einmündung wiederholt wird. Dass das Verkehrszeichen 274 nach Einmündungen wiederholt werden muss, entspricht allgemeiner Ansicht. Streitig sind allerdings die Folgen, wenn wie hier das Verkehrszeichen nicht wiederholt wird. Dazu wird vertreten, dass für den Geradeausverkehr auch nach Straßeneinmündungen und -kreuzungen die Geschwindigkeitsbeschränkung solange fortgilt bis sie durch das gegenläufige Verkehrszeichen Nr. 278 der StVO wieder aufgehoben wird (OLG Hamm, NZV 2001, 489 NZV 1996,247 NJW 1974,759; Burmann, in: Jagow/Burmann/Heß; Straßenverkehrsrecht, 17. Aufl. 2002, § 3 StVO Rdnr. 65).
Dieser Auffassung vermag die Kammer nicht zu folgen. Sie führt zu der rechtlich nicht haltbaren Situation, dass auf dem gleichen Streckenabschnitt unterschiedliche Geschwindigkeitsregeln für den Durchgangsverkehr und den einbiegenden Verkehr bestünden. Denn gegenüber dem Einbiegenden soll nach der zitierten Auffassung die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht gelten. Eine solche Differenzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit widerspricht den Regeln der StVO. Da diese auch regelt, inwieweit unterschiedliche Verhaltenspflichten verschiedener Gruppen von Verkehrsteilnehmern (z.B. Lkw´s, Motorräder) angeordnet werden können, ist die StVO als abschließende Regelung bezüglich der Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen auch gegenüber Gruppen von Verkehrsteilnehmern anzusehen. Eine unterschiedliche Regelung der Höchstgeschwindigkeit je nachdem ob der Verkehrsteilnehmer geradeausfährt oder einbiegt, enthält die StVO nicht. Deshalb kann die Höchstgeschwindigkeit für Geradeausfahrer und Einbiegende nicht unterschiedlich gestaltet sein. Maßgeblich muss deshalb die höchste von mehreren in Betracht kommenden Geschwindigkeiten sein. Das sind hier 50 km/h. Dass die Gegenansicht nicht überzeugen kann, folgt auch daraus, dass sie die Geschwindigkeitsbeschränkung aufrechterhalten will, bis sie durch das Gegenzeichen 278 oder 282 aufgehoben wird (s. die Zitierten, ferner Jagow, in: Jagow/Burmann/Heß, aaO § 39 StVO Rdnr. 15b). Damit wird das Problem einer unrichtigen Beschilderung nicht gelöst. |
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Powerhusky ✦
Topuser
Anmeldedatum: 26.04.2014 Beiträge: 220 Wohnort: Hennickendorf
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Verfasst am: 02.12.2015 21:50 Uhr Titel: |
Lesezeit: 0,12 Min |
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Lieber Ron. Egal, wer gewinnt, oder verliert... Deinem Vorschlag zur Verkostung des Wettgewinns kann ich nur beipflichten und freue mich jetzt schon darauf.
PS. Mein Urteil ist neuer _________________ Liebe Grüße aus Märkisch Oderland
Lutz |
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Powerhusky ✦
Topuser
Anmeldedatum: 26.04.2014 Beiträge: 220 Wohnort: Hennickendorf
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Verfasst am: 02.12.2015 21:54 Uhr Titel: Und hier das Urteil von 2003 |
Lesezeit: 0,40 Min |
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Geschwindigkeitsbeschränkende Beschilderung muss nach Einmündung wiederholt werden
StVO §§ 3 Absatz 2 Nr. 1, 39 Absatz 3; Verkehrszeichen Nr. 274, 278 der StVO
1. Eine Beschränkung der innerörtlich zulässigen Geschwindigkeit durch das Verkehrszeichen 274 zur StVO gilt auch für den Geradeausverkehr nur bis zur nächsten Straßeneinmündung, sofern nicht das Verkehrszeichen nach der Einmündung wiederholt oder die Geschwindigkeitsbeschränkung anderweitig angeordnet wird.
2. Soll eine Geschwindigkeitsbeschränkung innerorts auf 30 km/h über eine längere Strecke mit einmündenden Straßen angeordnet werden, muss dies durch Einrichtung einer Tempo 30-Zone gemäß Zeichen 274.1 zur StVO erfolgen.
LG Bonn, Urteil vom 19. 5. 2003 - 2 O 567/02 _________________ Liebe Grüße aus Märkisch Oderland
Lutz |
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legrandalex ✦
Gast
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Verfasst am: 02.12.2015 22:05 Uhr Titel: |
Lesezeit: 0,08 Min |
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damit ändert sich nicht der Tatsache, dass wir im Frühling Freibier bekommen ... sondern lediglich der Zahler der Lage ...
Xavier |
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Ron ✦✦✦✦
Moderator
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Samsun ✦
Newbie
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Verfasst am: 26.03.2016 22:58 Uhr Titel: Aufhebung von Geschwindigkeiten und Haltezeichen nach Laserm |
Lesezeit: 0,98 Min |
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essung. (passte nicht mehr in den Titel )
Wir hatten ja heute in Dobbrikow diese beiden Themen.
Ich will hier mal einen Link zum Verkehrsportal posten, in dem die Sache mit dem Haltezeichen nach Lasermessung diskutiert wurde. In Post #12 gibts auch Links zu Drucksachen des BR bzw. zu Gerichtsurteilen.
(rapit ist Anwalt, Nachteule und Pionic sind Polizisten - falls das neben den Urteilen überhaupt noch von Relevanz ist)
verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=117372
Zum Ende von Geschwindigkeitsbeschränkungen habe ich hier: koermer-fahrschule.de/faq/strecke.php die 4 Bedingungen gefunden, die mir vorhin nicht mehr vollständig eingefallen sind. Die wären:
Zitat: |
Streckenverbot enden unter vier Bedingungen:
durch Aufhebungszeichen 278 bis 282, Darstellung der Zeichen siehe hier
durch Anzeige der Streckenlänge gem. Zusatzschild, z.B. "800 m"
durch das Ende einer angezeigten Gefahr, sofern Zeichen 274 in Kombination mit einem Gefahrzeichen angebracht ist (am gleichen Pfosten).
an Ortstafeln (Zeichen 310, § 42 Abs. 3 StVO) |
Ich hoffe, ich durfte das so zitieren, Quelle habe ich ja oben angegeben.
Ich bin aber noch auf einen interessanten Beitrag gestoßen, wo das LG Bonn die Sache etwas anders sieht (realistischer?) in-brandenburg-geblitzt.de/geschwindigkeitsaufhebung-nach-kreuzung/
Da steht zwar kein Aktenzeichen, aber wenigstens ein Datum des Urteils.
PS: Habe gerade festgestellt, dass ich noch keine Links posten darf. Da es für diesen Beitrag aber durchaus wichtig ist, habe ich etwas getrickst. Wenn das auch nicht gern gesehen wird, dann lösche doch bitte gleich das ganze Thema.
Gruß
Daniel |
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Ron ✦✦✦✦
Moderator
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Verfasst am: 27.03.2016 14:18 Uhr Titel: |
Lesezeit: 1,50 Min |
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Habe den Beitrag mal zu diesem Thema geschoben. In Sachen "Streckenge-/-verbot" waren wir in der Diskussion schon etwas weiter.
Die Sache mit der Halteanweisung ist aber dennoch eindeutig. Das zitierte BGH-Urteil ist da sehr genau:
"Die einem Verkehrsteilnehmer von einem Polizeibeamten erteilte Weisung, an einer bestimmten Stelle anzuhalten, ist als Akt staatlicher Hoheitsgewalt grundsätzlich rechtsverbindlich und daher zu befolgen. Dies gilt auch für eine Weisung, die allein zum Zweck der Verfolgung - und eventuellen sofortigen Ahndung (§ 27 StVG) - einer Verkehrsordnungswidrigkeit gegeben wird. Das Recht des Polizeibeamten, eine solche Anordnung zu treffen, und die Pflicht des Verkehrsteilnehmers, sie zu befolgen, ergeben sich allerdings nicht aus der Straßenverkehrsordnung. Ermächtigung und Verpflichtung folgen vielmehr aus dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Dessen § 53 Abs. 1 bestimmt, daß die Beamten des Polizeidienstes nach pflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und dabei alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen haben, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten; bei der Erforschung von Ordnungswidrigkeiten haben sie dieselben Rechte und Pflichten wie bei der Verfolgung von Straftaten. ..."
Die Missachtung von Zeichen der Polizei auf Basis des § 36 StVO (z. B. die Regelung einer Kreuzung) ist bei Wegfall des Regelungsgrundes zwar nicht bussgeldbewehrt aber dennoch wirksam!
Der bußgeldbewehrte § 36 StVO regelt andere Fälle. Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 StVO sind die Weisungen der Polizeibeamten zu befolgen. Irgendeine Einschränkung nach dem Regelungszweck dieser polizeilichen Einzelverfügungen enthält der Wortlaut der Bestimmung nicht. Maßgebend für ihre Auslegung ist die der Straßenverkehrsordnung als einer Rechtsverordnung zugrunde liegende Ermächtigungsnorm des § 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG, die Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung bestimmt (Art. 80 Abs. 1 GG) und damit den zulässigen Rahmen der Regelung absteckt.
Würde das also ignoriert, kann man nicht (zurecht) auf Basis des §36 zu einem Bussgeld verdonnert werden, wohl aber nach § 46 OWiG.
Und das Ganze gilt auch immer nur soweit ein echter Vorsatz ausgeschlossen werden kann. Dies ist immer die Voraussetzung für ene Ordnungswidrigkeit. Einem Verkehrsteilnehmer wird unterstellt, dass ein Delikt "geschehen" sei, er es aber nicht vorsätzlich gewollt habe. Existiert ein Vorsatz, befinden wir uns sofort im Strafrecht und nicht mehr im Ordnungswidrigkeitenrecht.
Gruß Ron _________________ Wer nicht gelebt hat, der kann auch nicht sterben.
www.RonGS.de |
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legrandalex ✦
Gast
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Verfasst am: 27.03.2016 17:04 Uhr Titel: |
Lesezeit: 0,04 Min |
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§ Nr. hin, § Nr. her ... was ist jetzt mit unserem Freibier?
Xavier |
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Ron ✦✦✦✦
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Samsun ✦
Newbie
Anmeldedatum: 28.12.2015 Beiträge: 9 Wohnort: Brück
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Verfasst am: 28.03.2016 01:06 Uhr Titel: |
Lesezeit: 0,12 Min |
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Aber in 46 OWiG steht doch gar nichts weiter drin?? Zumindest nichts, was ich um diese Zeit noch in der Lage bin, mit dem Anhalten in Verbindung zu bringen. _________________ Brausekönig |
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Ron ✦✦✦✦
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Verfasst am: 28.03.2016 01:30 Uhr Titel: |
Lesezeit: 0,82 Min |
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Nee, das hat mit der Sache auch nichts zu tun. Der § 46 OWiG regelt nur das Verfahren, z. B. dass man im Rahmen des Verfahrens wegen einer Ordnungswidrigkeit zur Kasse gebeten werden kann. Begeht man (wie in dem geschilderten Fall) eine Ordnungswidrigkeit und wurde festgestellt, dass der § 36 StVO für ein Bußgeld nicht ausreicht, dann klappt es in einem allgemeinen OWi-Verfahren ggf. immer noch.
Die Sache als solche (Missachtung einer Halte-Anweisung) war aber klar geregelt. Alles andere würde auch keinen Sinn machen. Man stelle sich vor: die Polizei versucht ein illegales Autorennen auf dem Ku'damm zu unterbinden. Die Fahrer missachten eine Halte-Anweisung und sollen dafür nicht bestraft werden können? Das wäre wirklich eine Katastrophe für unser Rechtssystem.
Übrigens das ganze Thema "sich entziehen" ist ein völlig anderer Fall. Weil man Ermittlungen gegen sich selbst nicht unterstützen muss, kann man sich in diesem Fall den behördlichen Maßnahmen tatsächlich straffrei entziehen. Bis zur Gerichtsverhandlung jedenfalls, wo dann ggf. eine Vorführung unter Zwang erfolgen kann. Aber das hat nichts mit der gegenwärtigen Abwehr von Gefahren im Straßenverkehr zu tun, wenn die Polizei einen Rowdy aus dem Verkehr ziehen will.
Gruß Ron _________________ Wer nicht gelebt hat, der kann auch nicht sterben.
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Stevie ✦
Gast
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Ron ✦✦✦✦
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