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Berlin-Brandenburg-Biker.deForum für Motorradfahrer/innen aus Berlin und Brandenburg
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Autor |
Nachricht |
Ron ✦✦✦✦
Moderator
Forums-Sponsor
Tourguide
Anmeldedatum: 07.01.2007 Beiträge: 5604 Wohnort: Ofenstadt Velten
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Verfasst am: 14.10.2014 23:36 Uhr Titel: WarmUp (Sonnabend, 18.10.2014) |
Lesezeit: 1,20 Min |
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Weil das letzte WarmUp ausgefallen ist und am kommenden Sonnabend
gutes Wetter angekündigt ist, soll es in diesem Jahr noch einmal eine
letzte Gelegenheit für ein WarmUp geben. Es findet allerdings nur statt,
wenn sich mindestens drei Interessenten finden. Das Limit ist diesemal
auf 9 Fahrer/innen angehoben.
Es geht also los am Sonnabend, dem 18.10.2014 um 12.00 Uhr an der
Spinnerbrücke.
Bei einem Warm-Up soll vor allem neuen Mitgliedern des Forums
Gelegenheit gegeben werden, uns und unsere Fahrweise kennen zu
lernen, bevor es dann gemeinsam "auf große Fahrt" geht.
In einem kleineren Kreis werden die Ausfahrtenregeln im Detail
vorgestellt, die Zeichensprache der Tourenguides erläutert und
das richtige Fahrverhalten in der Gruppe besprochen. Gefahren
wird natürlich auch. Auf einem kurzen Trip werden einige Manöver
und andere Übungen gemacht, die man bei Gruppen-Ausfahrten
beherrschen sollte. Und last not least gibt es zum Abschluss die
Möglichkeit, sich ein paar Übungen der Lebensrettenden Sofort-
maßnahmen (Stabile Seitenlage, Helmabnahme, Herz-Lungen-
Wiederbelebung) in Erinnerung zu rufen und ganz praktisch selbst
"Hand anzulegen".
Deshalb richtet sich dieses Angebot nicht nur an die Newbies unter
uns. Auch Wiedereinsteiger und routinierte Mitfahrer, die sich bei
manchen Aktionen nicht sicher sind (Zeichensprache der Touren-
guides, Fahrverhalten in der Gruppe, richtiges Beschleunigen und
Anhalten, Beibehalten der Gruppenordnung, richtiges Abbiegen,
Erste Hilfe, etc.), sind herzlich willkommen.
Je nach Zusammensetzung der Gruppe und individueller Wünsche
kann das Programm auch variieren.
Die Gruppe soll bewusst klein gehalten werden. Das heißt, das Limit für die
Mitfahrer liegt bei 9 Leuten. Sozii können natürlich mitgebracht werden.
Und ganz wichtig: zur Vorbereitung solltet Ihr Euch das hier: Click Me
ausdrucken, durchlesen und am Sonnabend mitbringen!
Also dann bis Sonnabend!
Gruß Ron _________________ Wer nicht gelebt hat, der kann auch nicht sterben.
www.RonGS.de |
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Andrew6466 ✦
User
Anmeldedatum: 14.06.2014 Beiträge: 34 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 17.10.2014 19:49 Uhr Titel: Unterstützung |
Lesezeit: 0,11 Min |
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Hallo, ich werde den guten Ron morgen beim WarmUp unterstützen, hab's ja schon mal mitgemacht, und die eine oder andere Ausfahrt auch.
Bis dann also,
Andrew |
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SusaB ✦
User
Anmeldedatum: 16.10.2014 Beiträge: 24 Wohnort: Berlin Prenzlauer Berg
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Verfasst am: 17.10.2014 19:54 Uhr Titel: |
Lesezeit: 0,04 Min |
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Super, dann fahren wir also?!?!?!
)))
Viele Grüße
Susann |
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Andrew6466 ✦
User
Anmeldedatum: 14.06.2014 Beiträge: 34 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 17.10.2014 20:46 Uhr Titel: Na dann ... |
Lesezeit: 0,05 Min |
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... schauen wir mal was morgen so auf uns zukommt, was Ron?!
Andrew |
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Mark Twain ✦
User
Anmeldedatum: 07.08.2014 Beiträge: 56
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Verfasst am: 17.10.2014 20:51 Uhr Titel: |
Lesezeit: 0,04 Min |
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Dann reihe ich mich mal mit ein - Schaden kanns nicht |
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Ron ✦✦✦✦
Moderator
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Tourguide
Anmeldedatum: 07.01.2007 Beiträge: 5604 Wohnort: Ofenstadt Velten
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SusaB ✦
User
Anmeldedatum: 16.10.2014 Beiträge: 24 Wohnort: Berlin Prenzlauer Berg
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Verfasst am: 18.10.2014 11:36 Uhr Titel: |
Lesezeit: 0,09 Min |
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Liebe warm upler. Ich verspätet mich leider ein paar Minuten. Die Anmietung dauert heute leider laenger.
Bis gleich. Und danke. Susann |
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Ron ✦✦✦✦
Moderator
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Tourguide
Anmeldedatum: 07.01.2007 Beiträge: 5604 Wohnort: Ofenstadt Velten
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Verfasst am: 18.10.2014 22:20 Uhr Titel: |
Lesezeit: 3,64 Min |
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Wohl zum letzten Mal in dieser Saison fand heute ein WarmUp der Berlin-Brandenburg-Biker statt. An der Brücke trafen sich zur Mittagszeit Nicola, Simona, Susann, Andreas, Marian, Martin, Matthias und ich.
Nach knapp 90 Minuten hatten wir die "Theorie" durch und es konnte auf "große Fahrt" gehen.
Nach der Glienicker Brücke kämpften wir uns durch den potsdamer samstäglichen Straßenverkehr und dabei immer "mal von links, mal von rechts".
Dann hatten wir freies Land und es konnte auf die "Jagd" gehen.
Irgendann holten die "Verfolger" wieder auf. Aber weit gefehlt, denn dieser Biker hatte sich einfach so dazwischen "gedrängelt".
Aber dann kamen sie in geballter Formation an.
Kurz darauf ging es in die Einreihpause.
Nach ausgiebiger Manöverkritik starteten wir zur zweiten Etappe durch die herbstliche Landschaft.
In Dobbrikow gab es dann erst einmal AW+/-S, Kürbissuppe und anderes Leckeres, bevor wir mit der "Ersten Hilfe" loslegten. Dazu brauchten wir aber erst einmal ein "Opfer" und mussten hierfür den willigen Marian flachlegen.
Nach kurzer Auffrischung
konnte dann jede/r mal selbst Hand anlegen.
Nach vollrichteter Arbeit konnten wir die jederzeit gutmütige und duldsame Wilhelmine (die in dieser Saison eine ganze Menge über sich ergehen lassen musste) für ihren langen Winterschlaf einmotten.
Für uns ging es dann heimwärts
und so ließen wir die verwaiste Scheune in Dobbrikow zurück.
Auf bekannten Pfaden ging es dann zurück zur Spinnerbrücke.
Dort ließen wir den Tag dann ausklingen.
Das war es dann mit den WarmUP's für diese Saison. Und noch wird nichts verraten, aber die Vorbereitungen für das WarmUp-Programm der nächsten Saison laufen schon. Es wird wieder spannend, informativ und (selbst-) erkenntnisreich werden. Natürlich nur für die, die mitmachen!
Bis dahin!
Gruß Ron _________________ Wer nicht gelebt hat, der kann auch nicht sterben.
www.RonGS.de |
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Mark Twain ✦
User
Anmeldedatum: 07.08.2014 Beiträge: 56
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Verfasst am: 18.10.2014 22:43 Uhr Titel: |
Lesezeit: 0,35 Min |
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Nabend,
danke für den Bericht und die vielen Infos und die Auffrischung.
Das mit der Strafe steht übrigens in § 4 Abs. 1 Nr. 2 MPG i.V.m.§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 3 MPG
Man beachte aber in Abs. 3 das "kann". Das ist also eine Ermessensentscheidung der zuständigen Owi-Behörde.
Die Mitführungspflicht ist in § 35h StvZO geregelt - das nur am Rande
Gruß |
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XX Willi ✦
User
Anmeldedatum: 23.06.2012 Beiträge: 17 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 18.10.2014 22:54 Uhr Titel: |
Lesezeit: 0,13 Min |
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Hallo zusammen,
sehr gelungenes und informatives Warm Up mit sympathischen Kradfahrern.
Die Auffrischung und Informationen waren nicht verkehrt und vielen Dank an Ron für dessen Umsetzung.
Liebe Grüße vom Opfer _________________ Ich sehe was
was du nicht siehst
und das ist der Marian |
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Ron ✦✦✦✦
Moderator
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Tourguide
Anmeldedatum: 07.01.2007 Beiträge: 5604 Wohnort: Ofenstadt Velten
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Mark Twain ✦
User
Anmeldedatum: 07.08.2014 Beiträge: 56
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Verfasst am: 18.10.2014 23:14 Uhr Titel: |
Lesezeit: 2,33 Min |
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Ach na dann
Aber wenn ich nicht irre ist es so...:
§ 40 droht mit bis zu 3 Jahren Strafe z.b. beim Anwenden. Hier würde ich einfach mal davon ausgehen, dass dies zumindest mit sog. "dolus eventualis" auch Eventualvorsatz geschieht - er es also billigend in Kauf nimmt.
Gem. § 40 Abs. 2 ist der Versuch Strafbar.
§ 41 droht mit bis zu einem Jahr, wenn man es in den Verkehr bringt, was in § 3 Nr. 11 geregelt ist.
Und § 42 macht aus dem einem Jahr in § 41 eine Ordnungswidrigkeit, wenn man das fahrlässig tat. (Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, die zu beachten er verpflichtet und nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage ist.)
Das "kann" dann zu einer Strafe von bis zu 25.000€ führen und nicht "wird"
Bei fahrlässigen Handlungen gem. Abs.1 gibt es auch noch eine Ausnahme die sich aus dem OWiG ergibt - nämlich in § 17 Abs. 2 OWiG - dort heißt es:
"Droht das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Geldbuße an, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden, so kann fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden."
D.h. hier würden im höchstfall 12.500€ als Strafe in Betracht kommen - für den Fall der Fahrlässigkeit.
Grüße
ps: noch was zum Schmökern:
Zitat: |
Zu der vielfach in der Literatur immer noch (vgl. in etwa Hill/Schmitt, WiKo, § 4 Rdnr. 9 f.; Kage, Medizinproduktegesetz, S. 65) geführten Diskussion um den Kfz-Verbandskasten sei folgendes angemerkt: Es
wird in der Literatur als Problem angesehen, daß der medizinische Laie, der Medizinprodukte aus einem Erste-Hilfe-Kasten anwendet, deren „Verfalldatum“ abgelaufen ist, gegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 verstößt. Zunächst sei
festgestellt, daß Verstöße gegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 im Gegensatz zu Verstößen gegen Abs. 1 Nr. 1 nicht strafbewehrt sondern „nur“ bußgeldbewehrt sind; sie stellen gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 1 Ordnungswidrigkeiten dar (siehe auch unten Rdnr. 59). Weiterhin ist bei der Erste-Hilfe-Leistung unter Verwendung eines abgelaufenen
Medizinprodukts aus dem Erste-Hilfe-Kasten in der überwiegenden Anzahl der Fälle keine nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 zu ahndende Ordnungswidrigkeit gegeben. Auch eine Ordnungswidrigkeit setzt, wie sich aus § 42 Abs. 2 Nr. 1 ergibt, vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln voraus. Selbst wenn man die Anwendung einer Kompresse, Mullbinde, etc., deren „Verfalldatum“ abgelaufen ist, im Erste-Hilfe-Fall als fahrlässige Anwendung eines
abgelaufenen Medizinprodukts betrachten sollte, ist diese Anwendung nach § 16 OWiG gerechtfertigt. Nach § 16
OWiG handelt nicht rechtswidrig, wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Handlung begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt und die Handlung ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden. Es sind wohl Einzelfälle denkbar, in denen die Voraussetzungen des § 16 OWiG nicht bejaht werden könnten. Allerdings wird – praktisch gesehen – der gemäß § 35 h StVZO in Kraftfahrzeugen mitzuführende Verbandskasten mit dem Inhalt
nach DIN 13 164 durch den Inhaber eines Kraftfahrzeugs schon im Eigeninteresse regelmäßig kontrolliert werden; auch bei der regelmäßigen TÜV-Kontrolle wird grundsätzlich der Verbandskasten geprüft. Das in der Literatur
angesprochene Problem ist daher zum einen eher theoretisch und zum anderen überdies unzutreffend gelöst |
Quelle:
MPG § 4 Verbote zum Schutz von Patienten, Anwendern und Dritten Wagner Rehmann/Wagner, Medizinproduktegesetz (MPG)
2. Auflage 2010 Rn 23 |
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Ron ✦✦✦✦
Moderator
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Anmeldedatum: 07.01.2007 Beiträge: 5604 Wohnort: Ofenstadt Velten
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Mark Twain ✦
User
Anmeldedatum: 07.08.2014 Beiträge: 56
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Verfasst am: 18.10.2014 23:38 Uhr Titel: |
Lesezeit: 0,06 Min |
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Jaein, eigentlich heißt es dass man noch nicht mal ordnungswidrig handelt gem. § 16 OWiG |
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Ron ✦✦✦✦
Moderator
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Tourguide
Anmeldedatum: 07.01.2007 Beiträge: 5604 Wohnort: Ofenstadt Velten
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Verfasst am: 19.10.2014 00:46 Uhr Titel: |
Lesezeit: 0,18 Min |
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... na ja ... bis auf die oben genannten "Einzelfälle". Aber die Auslegung
sollten wir im Zweifel dem Gerichtssaal überlassen. Wir können uns hier
nur im besten Sinne darum kümmern, dass es erst gar nicht zu diesem
Fall kommt, oder?
Gruß Ron _________________ Wer nicht gelebt hat, der kann auch nicht sterben.
www.RonGS.de |
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