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Rechtliches Sicherheitsabstand in der Gruppe    

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Autor / Nachricht
Moritz 
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Verfasst am:
17.09.2015
16:40 Uhr

0,16 Min

Leitsatz:
Fahren Motorradfahrer ohne Einhaltung des üblichen Sicherheitsabstandes als Gruppe einvernehmlich auf einer Landstraße, so ist im Fall eines Unfalls von einem stillschweigenden Haftungsausschluss auszugehen. Das hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt mit Urteil vom 18. August 2015 entschieden (22 U 39/14).
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Ron ✦✦✦✦
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Verfasst am:
17.09.2015
19:35 Uhr

0,93 Min

Zu diesem Thema hat es ja schon einmal ein ähnliches Urteil des OLG Frankfurt/Oder gegeben. Das ist auch durchaus ein Thema für uns. Wir haben bei den Einreihpausen und im WarmUp schon mehrfach festgestellt, dass unser Abstand mitunter zu gering ist. Darauf sollten wir künftig mehr achten.

Aber trotz allem sollte nicht übersehen werden, dass es sich auch hier um eine Einzelfallentscheidung handelt. Beim Lesen des Urteils (man sollte nicht immer nur die Schlagzeilen betrachten) hatte ich schon sehr deutlich das Gefühl, dass die Leute auf ihren vier Maschinen sicher keine geübten Gruppenfahrer waren (einer fuhr deutlich entfernt vor, die anderen drei dahinter mit einem Abstand von jeweils ca. fünf Metern). Solch eine Rottung ist bei vielen anderen Gruppen ebenfalls zu beobachten - halt in unseren Augen "Staub". Twisted Evil

Aber trotzdem: ich glaube auch, dass wir das Thema ernst nehmen müssen.
Allerdings sollte dann auch nicht nur darüber geredet werden, sondern es selbst praktisch auch einmal mitgemacht werden - auf einer Tour oder einem WarmUp.

Wer das Urteil vollständig lesen möchte, hier der Link: Click Me

Gruß Ron Winken
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CWF 
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Verfasst am:
18.09.2015
08:32 Uhr

0,03 Min

Vielen Dank für die Informationen! Very Happy
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LG Christoph
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Moritz 
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Verfasst am:
18.09.2015
15:09 Uhr

0,15 Min

Hallo Ron,
Ihr braucht Eure Fahrweise nicht zu ändern. Es muss nur jedem Teilnehmer klar sein, dass er stillschweigend einem Haftungsverzicht gegenüber den übrigen Teilnehmern unterliegt. Das ist auch keine Einzelfallentscheidung, sondern gängige Rechtsprechung zu Gruppenfahrten.
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Ron ✦✦✦✦
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Verfasst am:
18.09.2015
16:20 Uhr

0,87 Min

Es kommt in jedem einzelnen Fall auf die Umstände an. Wirklich witzig ist, dass das Urteil in der Frage des Abstandes auf die StVO Bezug nimmt. Denn gerade die enthält gar keine konkreten Regelungen dazu (außer den 50 Metern für LKW).

Du bist noch nicht mit uns gefahren, denn dann wüsstest Du, dass das, was in dem obigen Fall gelaufen ist, nicht unser Fahrstil ist. Denn im Gegensatz zu den meisten anderen Gruppen klappt es bei uns mit dem Versetztfahren sehr gut. Das ist u. a. eine Voraussetzung dafür, dass wir einen genügenden Brems- und Anhalteweg einhalten, wie es die StVO fordert.

Genau diese Frage hatte ich einmal (aus entsprechendem Anlass) mit einem Rechtsanwalt besprochen. Er meinte auch, dass die Urteile des OLG Frankfurt/Oder und die anderen BGH-Entscheidungen nicht generell zu einem Haftungsauschluss führen würden.

Im Übrigen kommt es mir auch weniger auf die Haftungsfrage an, sondern vielmehr auf das Unfallrisiko. Und da finde ich halt, dass in letzter Zeit die Abstände innerhalb der Gruppe etwas zu gering geworden sind. Es macht nur keinen Sinn, dass wir beide das hier trocken besprechen. Nur wenn man mal live zusammen fährt, wäre es interessant Erfahrungen miteinander auszutauschen.

Also vielleicht bis bald auf dem Asphalt. Tour

Gruß Ron Winken
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Gatower 
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Verfasst am:
15.10.2015
21:18 Uhr

0,18 Min

Hallo Ron,

kann es sein dass du das Urteil vom OLG Frankfurt/Main oben beschrieben hast.

In der letzten ADAC News ist dies nochmals erwähnt.
Hier der LINK
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Christian
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Ron ✦✦✦✦
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Verfasst am:
15.10.2015
21:37 Uhr

0,22 Min

Ja klar, das war hier doch das Thema. Auf das Urteil aus Frankfurt/Oder hatte ich nur als Beispiel verwiesen. Das aktuelle Urteil nimmt darauf auch Bezug.

Der obige Link zum Urteilstext ist am hessischen Server verändert worden. Man muss dort im Suchfeld noch einmal den Begriff "22 U 39/14" eingeben.

Gruß Ron Winken
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