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Berlin-Brandenburg-Biker.deForum für Motorradfahrer/innen aus Berlin und Brandenburg
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Autor |
Nachricht |
Ron ✦✦✦✦
Moderator
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Tourguide
Anmeldedatum: 07.01.2007 Beiträge: 5604 Wohnort: Ofenstadt Velten
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Verfasst am: 10.04.2014 03:01 Uhr Titel: Rammen von Motorrädern keine gefährliche Körperverletzung |
Lesezeit: 1,94 Min |
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Einmal mehr beweisen uns die hohen Richter, dass wir als Motorradfahrer
die A....karte gezogen haben: mit ihrem Beschluss vom 14. Januar 2014
haben sie in fortgesetzter ständiger Rechtsprechung des BGH entschieden,
dass das vorsätzliche Rammen eines Motorrades mit dem PKW nur eine
"einfache" Körperverletzung darstellt und keine "gefährliche". Im StGB wird
das unterschieden nach dem Motto "nur Fäuste" = einfache KV und mit
Hilfsmitteln (Waffen, etc.) = gefährliche KV. Das Strafmaß wäre dement-
sprechend höher.
Im vorliegenden Fall (Az. BGH 4 StR 453/13) hat ein Autofahrer vorsätzlich
einen Motorradfahrer gerammt. Der stürzte daraufhin und zog sich schwere
Verletzungen zu. Ein Verurteilung wegen gefährlicher KV des Landgerichts
Leipzig hob der BGH auf (und auch die höhere Strafe). Die Begründung
dazu lautet, dass die Verletzungen ja nicht unmittelbar durch den Kontakt
mit dem Auto entstanden sind, sondern erst durch den späteren Sturz.
Wäre das Opfer ein Fußgänger gewesen, hätte es anders ausgesehen.
Hier der Wortlaut (man beachte die Formulierung mit dem "Beeinträchtigung
des körperlichen Wohlbefindens"):
1. Die Verurteilung des Angeklagten P. im Fall B.3. der Urteilsgründe (auch) wegen gefährlicher
Körperverletzung hat keinen Bestand.
a) Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen fuhr der Angeklagte mit seinem Pkw von
hinten absichtlich auf das vom Zeugen Pö. gesteuerte Motorrad auf, wodurch dieser zu Sturz kam.
"Durch" den Sturz erlitt der Zeuge einen Rippenbruch sowie weitere Verletzungen.
b) Diese Feststellungen belegen die vom Landgericht - ohne Subsumtion zu den in dieser Vorschrift
genannten Tatalternativen - bejahte gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 StGB nicht.
Einer Verurteilung nach dem in der Liste der angewendeten Vorschriften insofern allein aufgeführten
§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB steht die Rechtsprechung des Senats entgegen, wonach in Fällen, in
denen eine Person nach einem gezielten Anfahren mit einem Kraftfahrzeug stürzt, die Annahme
einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB voraussetzt, dass bereits
durch den Anstoß eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens und
damit eine körperliche Misshandlung gemäß § 223 Abs. 1 StGB ausgelöst worden ist. Erst infolge
des anschließenden Sturzes erlittene Verletzungen, die nicht auf den unmittelbaren Kontakt zwischen
Kraftfahrzeug und Körper zurückzuführen sind, können dagegen für sich allein die Beurteilung als
gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht tragen (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH,
Beschluss vom 30. Juli 2013 - 4 StR 275/13 [juris Rn. 12] mwN).
Man soll ja mit Richterschelte vorsichtig sein. Aber wenn es wieder einmal
eines Beweises bedurfte, wie weltfremd die Damen und Herren in ihren
schwarzen und roten Roben ihre Urteile finden, dann ist das eine weitere
Bestätigung. Offenbar gibt es für sie keinen unmittelbaren physikalischen
Zusammenhang zwischen dem Rammen und dem darauf folgenden Sturz.
Gruß Ron _________________ Wer nicht gelebt hat, der kann auch nicht sterben.
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Jörg Bandit 1200 ✦✦✦
Topuser
Anmeldedatum: 20.06.2011 Beiträge: 663 Wohnort: Berlin, Reinickendorf
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ralfr12r ✦✦✦
Topuser
Anmeldedatum: 18.02.2010 Beiträge: 267 Wohnort: Wandlitz
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Verfasst am: 02.05.2014 19:50 Uhr Titel: Vorsicht vor verfrühter Juristenschelte |
Lesezeit: 0,52 Min |
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In der kostenlosen Mai-Ausgabe des "MotorradSzene" Blättchens ist dieser Fall für einen "Crashkurs im Strafrecht" aufgegeriffen worden.
Zitat: " ... die Vorschrift des § 224 StGB ist hinter Abs. 1 Nr. 2 noch nicht zu Ende. Es findet sich im selben Absatz die Nr. 5: Körperverletzung "mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung." Hierzu sagt das BGH ... in Richtung des Landgerichts Leipzig: "Feststellungen, die eine Verurteilung nach § 224 Abs.1 Nr. 5 StGB rechtfertigen könnten, hat das Landgericht weder zur objektiven noch zur subjektiven Tatseite getroffen." Will sagen, aus Sicht des Landgerichts hat sich das Auffahren jedenfalls nicht so abgespielt, dass eine konkrete Lebensgefahr bestand."
Die Erkenntnis: Strafvorschriften sind immer auf den konkreten Einzelfall anzuwenden - und das ist gut so.
Die Linke zum Gruß
Ralf[/list] |
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Ron ✦✦✦✦
Moderator
Forums-Sponsor
Tourguide
Anmeldedatum: 07.01.2007 Beiträge: 5604 Wohnort: Ofenstadt Velten
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Verfasst am: 02.05.2014 20:29 Uhr Titel: Re: Vorsicht vor verfrühter Juristenschelte |
Lesezeit: 0,36 Min |
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ralfr12r hat Folgendes geschrieben: |
aus Sicht des Landgerichts hat sich das Auffahren jedenfalls nicht so abgespielt, dass eine konkrete Lebensgefahr bestand. |
Und genau das ist die Weltfremdheit vieler Juristen. In voller Fahrt ein
Motorrad mit dem Auto "anzuschubsen" scheint ein Kavaliersdelikt zu sein.
Und wenn sich dann jemand beim anschließenden Sturz verletzt, muss das
wohl eine "Verkettung unglücklicher Umstände" sein.
Mir ist schon klar, dass das die aktuelle Rechtslage ist. Und trotzdem ist
es irrsinnig!
Gruß Ron _________________ Wer nicht gelebt hat, der kann auch nicht sterben.
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Gummibär ✦
Topuser
Anmeldedatum: 08.04.2014 Beiträge: 143 Wohnort: Blankenfelde Mahlow
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Verfasst am: 03.05.2014 08:39 Uhr Titel: |
Lesezeit: 0,29 Min |
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Ja ist irgendwie nicht ganz zu verstehen. Kenne da auch andere Beispiele aus dem wahren Leben die sind genau so kurios. Da hätten die Richter auch als Begründung folgendes bringen können:
„Hätte der Motorradfahrer länger geschlafen währen beide sich an dem Tag nicht begegnet und es hätte diesen Zwischenfall nicht gegeben“!
Das ist auch eine „Verkettung unglücklicher Umstände“
dLzG Karin und Jörg _________________ Fürchte Dich nicht langsam zu gehen, fürchte Dich nur stehen zu bleiben. |
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Ron ✦✦✦✦
Moderator
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Tourguide
Anmeldedatum: 07.01.2007 Beiträge: 5604 Wohnort: Ofenstadt Velten
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Verfasst am: 14.06.2022 22:47 Uhr Titel: |
Lesezeit: 0,56 Min |
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Kleines Update: es handelt sich zwar nicht um denselben Fall aber ich habe im Radio vor ein paar Tagen von einem ähnlichen Fall gehört: im Jahr 2018 wurde ein Fahrer, der ebenfalls vorsätzlich bei Tempo 120 ein Motorrad gerammt hatte, ursprünglich wegen versuchten Totschlags zu einer dreijährigen Haftstrafe verurteilt. Der BGH hob auch dieses Urteil auf, mit der Begründung, weil der Motorradfahrer ja "nur" gerammt worden sei und nicht etwa von der Straße geschoben wurde, könne keine Tötungsabsicht unterstellt werden. Das Verfahren wurde an das Landgericht Cottbus zurück verwiesen. Jetzt ist das neue Urteil gefällt worden. Und immerhin: der Fahrer wurde jetzt zu 1 Jahr und 8 Monate plus Geldstrafe verdonnert. Die Richter bewiesen sich kreativ: als Grund wurde jetzt "gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr" angegeben.
Gruß Ron _________________ Wer nicht gelebt hat, der kann auch nicht sterben.
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Chris_K ✦✦
User
Anmeldedatum: 14.10.2017 Beiträge: 24 Wohnort: Berlin-Steglitz
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Verfasst am: 25.06.2022 18:01 Uhr Titel: |
Lesezeit: 0,32 Min |
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Auf der anderen Seite werden Veranstalter von Autorennen wegen Mordes aus dem Verkehr gezogen, wenn sie zufällig jemanden erwischen und der dann dadurch zu Tode gekommen ist. Hier in diesem Fall war doch Vorsatz im Spiel. Vorsätzliches Rammen eines Motorrades bei Tempo 120 ist für mich Mordversuch. Das ist was ähnliches als wenn man einen Fußgänger mit dem Auto jagt, um ihn zu überfahren! |
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